Was versteht man unter vorvertraglicher Aufklärungspflicht?

Was versteht man unter vorvertraglicher Aufklärungspflicht?


Vorvertragliche Aufklärungspflicht im Franchising: Grund und Zweck

Wenn der Kontakt zwischen Franchisegeber und Franchisepartner auf einen Vertragsabschluss hinausläuft oder ein ähnlicher Geschäftskontakt besteht, ist der Franchisegeber verpflichtet, vorvertraglich aufzuklären.

Der Franchisenehmer will oft in das System des Franchisegebers eingebunden werden. Allerdings kennt er das System meist nicht genau. Deshalb braucht er viele Informationen, vor allem zu:

  • der Funktionsweise des Systems,

  • den betriebswirtschaftlichen Risiken und Chancen,

  • dem Marketingkonzept und

  • der allgemeinen sowie konkreten Wettbewerbssituation.

Hierdurch entsteht ein Informationsvorsprung zugunsten des Franchisegebers. Denn er kennt die Branche und den Wettbewerb besser als der Franchisenehmer. Dieses Informationsgefälle ist beiden Seiten bewusst.

Davon abhängig ist, dass der Franchisenehmer vor dem Vertragsschluss auf richtige und umfassende Informationen angewiesen ist. Denn mit dem Vertrag trifft er wichtige Entscheidungen, wie die Berufsaufgabe, die Anmietung von Geschäftsflächen oder die Kreditaufnahme.

Was muss der Franchisegeber offenlegen?

Das Vertrauensverhältnis verpflichtet den Franchisegeber, alle wichtigen Informationen für die Zusammenarbeit wahrheitsgemäß offen zu legen. Dazu gehören insbesondere:

  • Inhalt und Ablauf der Franchise, inklusive Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung,

  • das Franchisehandbuch, das offengelegt werden muss,

  • angebotene Leistungen durch den Franchisegeber,

  • erforderliche Vorkenntnisse und Arbeitseinsatz vom Franchisenehmer,

  • gewerbliche Schutzrechte,

  • ausreichende Erprobung des Konzepts in Pilot- und Franchisebetrieben,

  • betriebswirtschaftliche Kennzahlen vergleichbarer Betriebe,

  • Kapitalbedarf, Investitionen und Mindestkapital inklusive Fremdkapitalanteil,

  • Standortanalysen und Rentabilitätsvorschauen basierend auf bisherigen Erfahrungen,

  • Angaben zur Flop-Quote, zu laufenden Verfahren und Urteilen,

  • Anzahl der Franchise- sowie Eigenbetriebe.

Rechtliche Folgen und Dokumentation

Verletzt der Franchisegeber die Aufklärungspflicht, kann dies vor Gericht nach dem Grundsatz „culpa in contrahendo“ als Verschulden beim Vertragsschluss gewertet werden.

Darum empfiehlt es sich, die Vertragspartner sollen die Aufklärung schriftlich dokumentieren. Das kann durch eine unterschriebene Erklärung erfolgen, um Klarheit zu schaffen.

Grenzen und Umfang der Aufklärungspflicht

Die genaue Grenze der Aufklärungspflicht ist Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. Manche Kernpunkte sind:

  • Der Franchisegeber muss alle für die Vertragsschlussentscheidung wichtigen Umstände vollständig offenlegen.

  • Er ist verpflichtet, unaufgefordert über für den Franchisenehmer unbekannte, aber wesentliche Risiken aufzuklären.

  • Dies gilt ebenfalls, wenn der Eintritt dieser Risiken noch ungewiss ist.

  • Die genaue Ausgestaltung hängt stets vom Einzelfall ab.