Welche Pflichten hat ein Franchisepartner?

Da Franchising auf dem Prinzip der Partnerschaft beruht, haben sowohl Franchisenehmer als auch Franchisegeber bestimmte Pflichten. Während sich beim Franchisegeber viele Pflichten auch aus der deutschen Gesetzeslage und der Rechtsprechung ergeben, sind bei Franchisenehmern bzw. Franchisepartnern die meisten Pflichten im Franchisevertrag geregelt. Allerdings gibt es auch für Franchise-Nehmer Pflichten, die nicht explizit definiert werden müssen, sondern sich aus dem bestehenden Rechtsrahmen ergeben. Zu diesen Pflichten des Franchisepartners gehören:

  1. Absatzförderungspflicht: Der Franchisenehmer ist gehalten, sich nachhaltig um das Wachstum seines Franchisebetriebs zu bemühen und den Absatz der systemspezifischen Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dazu zählt auch die Durchführung von regionalen Werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen.
  2. Einheitliches Auftreten: Franchisenehmer müssen die Richtlinien der Unternehmens-Identität des Franchisesystem einhalten (Corporate Identity). Dazu zählen vor allem die Umsetzung eines einheitlichen Designs (Corporate Design) und die Einhaltung von Vorgaben in den Bereichen Kommunikation und Marketing.
  3. Reputations- und Interessenswahrung: Franchisenehmer dürfen den Ruf des Franchisesystems in keiner Weise beschädigen und sollen zum positiven Image des Systems beitragen. Selbst im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen dürfen Franchisenehmer oft nicht an die Öffentlichkeit gehen, weil dies als Rufschädigung interpretiert werden kann. Auch der Ethikkodex des DFV betont die Verpflichtung zur Reputationswahrung.
  4. Informationspflicht: Franchisenehmer müssen dem Franchisegeber nachprüfbare wirtschaftliche Daten zukommen oder die Geschäftsunterlagen einsehen lassen. Insbesondere wenn umsatzabhängige Franchisegebühren erhoben werden.
  5. Know-how-Schutz: Franchisenehmer müssen das Know-how, das ihnen vom Franchisegeber bereit gestellt wird, schützen und sind verpflichtet, dieses Wissen weder während noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an Dritte weiterzugeben.
  6. Einhaltung von Standards: Franchisenehmer müssen die im Handbuch festgeschriebenen Grundsätze, Standards und Merkmale des Systems einhalten. Vor allem Qualitäts- und Hygienestandards wird ein hoher Stellenwert zugeschrieben.
  7. Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber und dessen Mitarbeitern: Franchisenehmer tun im Sinne Ihres eigenen Erfolges gut daran, die Zusammenarbeit mit dem Systembetreuer zielgerichtet zu gestalten und die mit dem Franchisegeber verabschiedeten Maßnahmen durchzuführen.
  8. Fortbildung: Franchisenehmer sind vertraglich verpflichtet vom Franchisegeber angebotene Seminare und Schulungen, die als Pflichtseminare gekennzeichnet sind, zu besuchen.
  9. Zahlung der Franchisegebühren: Ein Franchisenehmer verpflichtet sich vertraglich seine regelmäßig anfallenden Gebühren rechtzeitig und in vereinbarter Höhe an den Franchisegeber zu zahlen.