Was versteht man unter vorvertraglicher Aufklärungspflicht?

Läuft der Kontakt zwischen Franchisegeber und Franchisepartner auf den Abschluss eines Vertrags hinaus bzw. liegt ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt vor, ist der Franchisegeber verpflichtet, vorvertragliche Aufklärung zu leisten.

Grund und Zweck

Der Franchisenehmer möchte regelmäßig in das ihm nicht im einzelnen bekannte „System“ des Franchisegebers integriert werden. Er hat also ein Informationsbedürfnis über das Wesen des Systems, so etwa über

  • die Funktionsweise des Systems,
  • die betriebswirtschaftlichen Risiken und Möglichkeiten,
  • das Marketingkonzept,
  • die allgemeine und konkrete Wettbewerbssituation.

In der Konsequenz kann man von einem Informationsmonopol des Franchisegebers sprechen, hinsichtlich des Systems und ein überlegendes Wissen, was Branchenkenntnisse und unmittelbaren Wettbewerb anbetrifft. Insofern besteht ein den Parteien bekannter Informationsvorsprung. Der potentielle Franchisenehmer ist vor dem Vertragsabschluss in besonderem Maße auf die Informationen des Franchisegebers angewiesen, um die Chancen und Risiken der Selbstständigkeit in einem System zu überblicken, weil er die entscheidenden Dispositionen wie Berufsaufgabe, Anmietung von Geschäftsräumen, Aufnahme von Krediten unmittelbar mit dem Vertragsschluss trifft.

Inhalt

Das zwischen Franchisegeber und Franchisepartner entstandene Vertrauensverhältnis verpflichtet den Franchisegeber in besonderem Maße, dem Franchisepartner die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offen zu legen. Hierzu zählen Angaben über:

Inhalt der Franchise

  • Informationen über das Franchisekonzept (Beginn, wirtschaftliche Entwicklung, etc.)
  • Verpflichtung zur Offenlegung des Handbuchs
  • Leistungen des Franchisegebers
  • Erforderliche Vorkenntnisse des Franchisenehmers
  • Notwendiger Arbeitseinsatz des Franchisepartners,
  • Gewerbliche Schutzrechte
  • Ausreichende Erprobung des Geschäftskonzeptes in Pilotbetrieben und Franchisebetrieben

Zahlenwerk

  • Betriebswirtschaftliche Kennzahlen vergleichbarer Systembetriebe
  • Erforderlicher Kapitalbedarf des Franchisenehmers (Investitionssummen, Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital)
  • Standortanalyse
  • Rentabilitätsvorschau beruhend auf den Erfahrungen mit Pilot- und Eigenbetrieben
  • Flop-Quote, anhängige Verfahren des Franchisegebers und Urteile
  • Anzahl der Franchise- und Eigenbetriebe

Im Falle einer Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht kann der Grundsatz über das Verschulden vor Vertragsabschluss („culpa in contrahendo“) des Zivilrechts vor Gericht angewandt werden. Daher ist es ratsam, die vorvertragliche Aufklärung von beiden Seiten (dem Franchisegeber und dem Franchisepartner) zu dokumentieren, beispielsweise durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung.

Grenzen

Eine generelle Aussage auf welche Inhalte sich die vorvertragliche Aufklärungspflicht im Franchising erstreckt, erfolgt mit unterschiedlicher Formulierung in der Literatur und Rechtsprechung:

  • Der Franchisegeber hat sich vollständig und richtig über sämtliche Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung des Franchisenehmer zum Vertragsschluss erkennbar von besonderer Bedeutung sind.
  • Der Franchisegeber hat den Franchisenehmer „unaufgefordert“ über diesem unbekannte Umstände zu unterrichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks erkennbar entscheidende Bedeutung haben.
  • Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer über alle wesentlichen Umstände vollständig und richtig informieren, die für dessen Entscheidung, dem Franchisesystem beizutreten, vernünftigerweise von Bedeutung sind, wobei hinsichtlich der Frage, welche Faktoren von wesentlicher Bedeutung sind, auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.
  • Der Franchisegeber hat sich über solche Tatsachen unaufgefordert zu erklären, die den Erfolg des geplanten Franchisebetriebes gefährden oder vereiteln können, dies gilt auch dann, wenn der Eintritt des betreffenden Umstandes noch nicht feststeht.