Per Definition ist der Franchisevertrag das Rückgrat eines jeden Franchisesystems. In ihm werden die Ziele, Rollen und Spielregeln dokumentiert. Er enthält alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Eine explizite gesetzliche Regelung gibt es nicht, vielmehr handelt es sich bei einem Franchisevertrag um einen Typenkombinationsvertrag, in den u.a. Gesetzesvorschriften aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Schuldrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht einfließen.
Der Vorteil eines Franchisevertrages, der explizit von einem Fachanwalt für Franchiserecht ausgearbeitet wurde, liegt auf der Hand. Der Vertrag zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ist ein komplexes Geflecht aus o.g. Gesetzestexten, welches von einem erfahrenen Fachanwalt speziell auf Ihr Franchisebusiness zugeschnitten werden sollte.
Leitsätze für eine ausgewogene Vertragsgestaltung sowie Vorschriften fairer Verhaltensweisen für die Franchise-Praxis enthält der Verhaltenskodex für Franchising. Zur äußeren Form: § 34 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) tritt am 01.01.99 außer Kraft. Diese Gesetzesvorschrift regelte bisher, dass beide Seiten des Vertrags in irgendeiner Weise auf Dauer fest miteinander verbunden sein müssen, um rechtskräftig zu sein! Allerdings muss auch zukünftig gewährleistet sein, dass eine dem äußeren Anschein nach einheitliche Urkunde vorliegt.
Kennzeichnend für einen Franchisevertrag sind folgende Merkmale:
- Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisepartner über den Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen.
- Der Franchisegeber gewährt dem Franchisepartner Nutzungsrechte und Know-how sowie allgemeine betriebliche Unterstützung und laufende Betreuung.
- Als Gegenleistung entrichtet der Franchisepartner ein Entgelt.
- Der Franchisepartner wird zur Nutzung der Franchise entsprechend dem Systemkonzept verpflichtet, zum einheitlichen Auftreten der Franchisepartner nach außen und zur Verwendung einer einheitlichen Geschäftsbezeichnung, eines einheitlichen Markenzeichens und einer standardisierten Aufmachung und Ausstattung.
Von Muster Franchiseverträgen sehen wir an dieser Stelle ab. Jeder Franchisevertrag ist individuell von einem Fachanwalt in Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber zu gestalten. Im besten Fall hat ein Franchisegeber bereits sein Handbuch zu großen Teilen erarbeitet und sich zu seiner Gebührenstruktur, Schulungen, Einkaufskooperationen usw. detaillierte Gedanken gemacht. Grundsätzlich sollte ein Franchisevertrag folgende Punkte beinhalten:
1. Präambel
Hier wird der wirtschaftliche Zweck des Vertrages beschrieben und das Franchisesystem dargestellt.
2. Vertragsgegenstand
Dieser Teil regelt den Inhalt und Umfang der Franchise-Gewährung, den Standort, den Gebietsschutz sowie die Nutzbarkeit der übertragenen Rechte. Er enthält insbesondere die Beschreibung der gewerblichen Schutzrechte, die auf den Franchisegeber eingetragen wurden und in Kopie dem Vertrag beiliegen. Es wird festgehalten, dass der Franchisegeber hinsichtlich der Systemkennzeichnung (Handelsname, Warenzeichen, Ausstattung) allein berechtigt ist und der Franchisenehmer ihn bei der Aufrechterhaltung dieser Rechte zu unterstützen hat.
3. Rechtsstellung der Vertragsparteien
Franchisenehmer sind im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Dem Franchisegeber steht kein generelles Weisungsrecht zu. Rechtlich gelten Franchisenehmer trotz systembedingter Einschränkungen ihrer unternehmerischen Freiheit als selbstständige Unternehmer.
4. Haftung
Jeder Vertragspartner trägt die volle Verantwortung für die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen.
5. Pflichten des Franchise-Gebers
An dieser Stelle werden die Bestandteile des Leistungspaketes sowie etwaige kostenpflichtige Zusatzleistungen aufgelistet. Bezüglich der konkreten Know-How-Vermittlung muss ein Franchisegeber seinen Franchisepartnern das Franchise-Handbuch zur Verfügung stellen. Die Aussagen des Franchisegebers in den Werbeunterlagen sind mit den tatsächlichen rechtlichen Aussagen im Vertrag zu vergleichen.
6. Pflichten des Franchise-Nehmers
Auch ein Franchisenehmer hat Pflichten gegenüber dem Franchisegeber. Er ist zur vertragsgemäßen Nutzung des Leistungspaketes des Franchisegebers berechtigt und verpflichtet. Sein eigener Beitrag besteht vor allem in der Lieferung von Informationen. Er ist über die Vertragsdauer hinaus zur vertraulichen Behandlung und Geheimhaltung des Know-hows verpflichtet und unterliegt zumindest für die Laufzeit des Vertrages einem Wettbewerbsverbot.
7. Geschäftsbetrieb
Dieser Punkt bezieht sich in der Regel auf die Konkretisierung des Geschäftslokales / Standortes des Franchisenehmers. Vor allem Vorgaben zur Ausgestaltung der Geschäftsräume, Weisungs- und Kontrollrechte des Franchise-Gebers vor Ort oder die Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bei der Eröffnung und Aufrechterhaltung des Betriebes.
8. Gebühren
Gebühren werden für das zur Verfügung gestellte Know-how, die Nutzung von Marken und gewerblichen Schutzrechten, die Abtretung von Rechten sowie die Unterstützung des Franchise-Nehmers beim Aufbau und der Führung seines Vertriebes vertraglich vereinbart. In der Regel wird eine einmalige Eintrittsgebühr sowie eine laufende Franchisegebühr erhoben. Weitere Gebühren können Schulungs-, Support-, IT oder Werbegühren sein.
9. Vertragsdauer
Franchiseverträge werden meist für überschaubare Zeiträume von 5 bis 10 Jahren geschlossen, wobei auch eine Laufzeit von 10 bis 20 Jahren nicht ungewöhnlich ist. Die Vertragsdauer ist von Faktoren wie Branche, Produkt/Dienstleistung, Partnerauswahl und der Unternehmensphilosophie des Franchisegebers abhängig. Wichtig! Auch ein Franchisevertrag hat ein Ende. Meistens wird die Möglichkeit einer begrenzten Vertragsverlängerung eingeräumt.
10. Vertragsbeendigung
Ein Franchise-Vertrag endet in der Regel mit seinem festgelegtem Schlußpunkt. Er kann auch durch eine vorzeitige außerordentliche Kündigung beendet werden. Bei einer schweren Erkrankung oder bei Tod des Franchise-Nehmers kann eine vorzeitige Vertragsauflösung oder aber eine Übertragungsmöglichkeit auf einen Dritten vorgesehen werden.
11. Folgen der Vertragsbeendigung
Der Franchise-Vertrag sollte die Rücknahme nicht verkaufter Produkte und aktueller Werbematerialien durch den Franchise-Geber sowie die Rückgabe von Handbüchern und anderen vertraulichen Unterlagen durch den Franchise-Nehmer vorsehen. Auch ist an ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu denken, allerdings nur gültig mit einer Entschädigungsregelung. Grundsätzlich hat der Franchisenehmer alles zu unterlassen, was den Anschein erwecken könnte, dass er noch immer zu dem Franchise-System gehört.
12. Widerrufsbelehrung
Dazu hat der BGH in einem Beschluß vom 24.2.2005 (III ZB 36/04) nunmehr entschieden, daß ein Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 V 1 ZPO i.V. mit § 13 BGB) schon dann vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (einer Existenzgründung) geschlossen wird. Das gilt auch für den Abschluß eines Franchisevertrages, was dazu führt, daß eine Widerrufsbelehrung nicht mehr erforderlich ist. Wenn ein Franchisegeber trotzdem eine Widerrufsrecht einräumt und eine Widerrufsbelehrung dem Vertrag beifügt, muß er sich daran festhalten lassen.
13. Schlussbestimmungen
Am Ende des Vertrages werden die allgemein üblichen Bestimmungen (salvatorische Klausel) zusammengefasst, die die Vollständigkeit des Vertrages, das Erfordernis der Schriftform, den Erfüllungsort und den Gerichtsstand sowie das anwendbare Recht betreffen.
14. Anlagen
Die wichtigsten Anlagen zu einem Franchisevertrag sind vor allem die Betriebs- und Franchisehandbücher, in denen das gesamte Know-How des Franchisesystems standardisiert und nachvollziehbar dokumentiert sein sollte.