Was beinhaltet der Franchisevertrag?

Per Definition ist der Franchisevertrag das Rückgrat eines jeden Franchisesystems. In ihm werden die Ziele, Rollen und Spielregeln dokumentiert. Er enthält alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Eine explizite gesetzliche Regelung gibt es nicht, vielmehr handelt es sich bei einem Franchisevertrag um einen Typenkombinationsvertrag, in den u.a. Gesetzesvorschriften aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Schuldrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht einfließen.

Der Vorteil eines Franchisevertrages, der explizit von einem Fachanwalt für Franchiserecht ausgearbeitet wurde, liegt auf der Hand. Der Vertrag zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ist ein komplexes Geflecht aus o.g. Gesetzestexten, welches von einem erfahrenen Fachanwalt speziell auf Ihr Franchisebusiness zugeschnitten werden sollte.

Leitsätze für eine ausgewogene Vertragsgestaltung sowie Vorschriften fairer Verhaltensweisen für die Franchisepraxis enthält der Verhaltenskodex für Franchising. Zur äußeren Form: § 34 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) tritt am 01.01.99 außer Kraft. Diese Gesetzesvorschrift regelte bisher, dass beide Seiten des Vertrags in irgendeiner Weise auf Dauer fest miteinander verbunden sein müssen, um rechtskräftig zu sein! Allerdings muss auch zukünftig gewährleistet sein, dass eine dem äußeren Anschein nach einheitliche Urkunde vorliegt.

Kennzeichnend für einen Franchisevertrag sind folgende Merkmale:

  • Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisepartner über den Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen.
  • Der Franchisegeber gewährt dem Franchisepartner Nutzungsrechte und Know-how sowie allgemeine betriebliche Unterstützung und laufende Betreuung.
  • Der Franchisepartner wird zur Nutzung der Franchise entsprechend dem Systemkonzept verpflichtet, zum einheitlichen Auftreten der Franchisepartner nach außen und zur Verwendung einer einheitlichen Geschäftsbezeichnung, eines einheitlichen Markenzeichens und einer standardisierten Aufmachung und Ausstattung.

Von Muster Franchiseverträgen sehen wir an dieser Stelle ab. Jeder Franchisevertrag ist individuell von einem Fachanwalt in Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber zu gestalten. Im besten Fall hat ein Franchisegeber bereits sein Handbuch zu großen Teilen erarbeitet und sich zu seiner Gebührenstruktur, Schulungen, Einkaufskooperationen usw. detaillierte Gedanken gemacht. Grundsätzlich sollte ein Franchisevertrag folgende Punkte beinhalten:

1. Präambel

Hier wird der wirtschaftliche Zweck des Vertrages beschrieben und das Franchisesystem dargestellt.

2. Vertragsgegenstand

Dieser Teil regelt den Inhalt und Umfang der Franchisegewährung, den Standort, den Gebietsschutz sowie die Nutzbarkeit der übertragenen Rechte. Er enthält insbesondere die Beschreibung der gewerblichen Schutzrechte, die auf den Franchisegeber eingetragen wurden und in Kopie dem Vertrag beiliegen. Es wird festgehalten, dass der Franchisegeber hinsichtlich der Systemkennzeichnung (Handelsname, Warenzeichen, Ausstattung) allein berechtigt ist und der Franchisenehmer ihn bei der Aufrechterhaltung dieser Rechte zu unterstützen hat.

3. Rechtsstellung der Vertragsparteien

Franchisenehmer sind im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Dem Franchisegeber steht kein generelles Weisungsrecht zu. Rechtlich gelten Franchisenehmer trotz systembedingter Einschränkungen ihrer unternehmerischen Freiheit als selbstständige Unternehmer.

4. Haftung

Jeder Vertragspartner trägt die volle Verantwortung für die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen.

5. Pflichten des Franchisegebers

An dieser Stelle werden die Bestandteile des Leistungspaketes sowie etwaige kostenpflichtige Zusatzleistungen aufgelistet. Bezüglich der konkreten Know-How-Vermittlung muss ein Franchisegeber seinen Franchisepartnern das Franchisehandbuch zur Verfügung stellen. Die Aussagen des Franchisegebers in den Werbeunterlagen sind mit den tatsächlichen rechtlichen Aussagen im Vertrag zu vergleichen.