
Österreich und die Schweiz haben kein Franchise-Spezialgesetz, jedoch eigene Gewerbe-, Aufklärungs- und Vertragsregeln, die von Deutschland abweichen. Deutsche Franchisegeber müssen Vertrag und Gebührenmodell daher an das jeweilige lokale Recht anpassen.
Gibt es in Österreich und der Schweiz ein eigenes Franchisegesetz?
Nein. Weder Österreich noch die Schweiz haben ein Franchise-Spezialgesetz. Franchiseverträge werden in Österreich über allgemeines Zivil-, Gewerbe- und Wettbewerbsrecht sowie vorvertragliche Aufklärungspflichten geregelt, in der Schweiz fast ausschließlich über das Obligationenrecht und die dort geltende weitreichende Vertragsfreiheit.
Das überrascht viele deutsche Franchisegeber, die aus dem deutschen Recht ein ähnlich unreguliertes Umfeld kennen: Auch Deutschland hat kein eigenes Franchisegesetz, Franchiseverträge werden hier über das BGB (Dienst-, Kauf- und Know-how-Elemente gemischt), das Wettbewerbsrecht und die Rechtsprechung zu vorvertraglichen Aufklärungspflichten geregelt.
Österreich und die Schweiz folgen einer ähnlichen Logik – die Details unterscheiden sich aber genug, dass ein 1:1 übernommener deutscher Franchisevertrag in beiden Ländern zu Problemen führen kann, von unwirksamen Klauseln bis zu Nachforderungen durch Franchisenehmer.
Was ist zwischen Deutschland und Österreich rechtlich anders?
Österreich kennt über die Wirtschaftskammer (WKO) konkretisierte vorvertragliche Aufklärungspflichten und ein eigenes Gewerberecht (Gewerbeordnung 1994), das je nach Branche eine Gewerbeberechtigung des Franchisenehmers voraussetzt. Zudem greifen österreichisches Konsumentenschutzrecht und andere Fristen bei Kündigung und Wettbewerbsverboten als in Deutschland.
Drei Punkte fallen in der Praxis besonders ins Gewicht:
- Gewerbeordnung (GewO): Für viele Branchen – Gastronomie, Handwerk, Kosmetik, Pflege – braucht der österreichische Franchisenehmer eine eigene Gewerbeberechtigung. Das ist im deutschen Gewerberecht in dieser Form nicht identisch geregelt und muss im Vertrag als Voraussetzung sauber verankert werden.
- Vorvertragliche Aufklärungspflicht: Die WKO beschreibt in ihrem Praxisleitfaden zum Franchising ausdrücklich, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer vor Vertragsschluss umfassend über Konzept, Kosten und Risiken informieren muss. Diese Pflicht ist mit der deutschen Rechtsprechung (culpa in contrahendo) vergleichbar, in Österreich aber enger mit Konsumentenschutz- und Standesregeln verzahnt.
- Wettbewerbs- und Konkurrenzklauseln: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden von österreichischen Gerichten teils strenger auf Angemessenheit geprüft als in Deutschland, was Formulierung und Laufzeit im Vertrag betrifft.
Für ein deutsches System heißt das: Der Franchisevertrag braucht einen eigenen österreichischen Anhang oder eine vollständig angepasste Fassung – keine reine Übersetzung.
Was ist zwischen Deutschland und der Schweiz rechtlich anders?
Die Schweiz hat die größte Vertragsfreiheit der drei Länder: Ohne Spezialgesetz und mit vergleichsweise wenig zwingendem Verbraucherschutz im B2B-Kontext lässt sich vieles frei vereinbaren – dafür haftet der Franchisegeber bei mangelhafter vorvertraglicher Aufklärung nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR), und kantonale Unterschiede bei Gewerbe- und Steuerrecht kommen hinzu.
Schweizer Anwaltskanzleien wie Streichenberg weisen regelmäßig darauf hin, dass Franchiseverträge in der Schweiz nahezu vollständig über das Obligationenrecht (OR) als Innominatvertrag (gesetzlich nicht benannter Vertragstyp) abgewickelt werden. Das bringt zwei Effekte:
- Mehr Gestaltungsspielraum: Gebührenmodelle, Laufzeiten und Kündigungsfristen lassen sich freier vereinbaren als in Deutschland oder Österreich – das ist Chance und Risiko zugleich, weil weniger gesetzliche Leitplanken automatisch greifen.
- Kantonale Besonderheiten: Gewerbeanmeldung, Bewilligungen und teils auch Steuerfragen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Ein Franchisesystem, das in Zürich startet, kann in Genf oder im Tessin auf andere administrative Anforderungen treffen.
Zusätzlich ist die Schweiz kein EU-Mitglied – das betrifft Zoll- und Markenschutzfragen bei Warenlieferungen oder Lizenzgebühren, die bei einer reinen DACH-Betrachtung leicht übersehen werden.
Was muss im Franchisevertrag für ein DACH-weites System angepasst werden?
Mindestens fünf Bausteine brauchen eine länderspezifische Prüfung: Gewerbe- und Zulassungsvoraussetzungen, vorvertragliche Aufklärung/Offenlegung, Gebühren- und Zahlungsklauseln inkl. Währung, Wettbewerbs- und Kündigungsregeln sowie Gerichtsstand und anwendbares Recht.
In der Praxis arbeiten wir bei DACH-weiten Systemen mit folgender Checkliste:
| Vertragsbaustein | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | BGB, Wettbewerbsrecht | ABGB, GewO, Konsumentenschutzrecht | OR (Innominatvertrag) |
| Vorvertragliche Aufklärung | Rechtsprechung (c.i.c.) | WKO-Standards, engmaschig | OR-Grundsätze, freier |
| Gewerbezulassung Franchisenehmer | branchenabhängig | oft Gewerbeberechtigung nötig | kantonal unterschiedlich |
| Wettbewerbsverbot | AGB-rechtlich geprüft | strenger geprüft | vertragsfreier gestaltbar |
| Währung/Gebühren | EUR | EUR | meist CHF |
Wichtig: Die Gebührenstruktur selbst – Eintrittsgebühr, laufende Gebühr, Marketingbeitrag – lässt sich konzeptionell meist übernehmen, muss aber in CHF neu kalkuliert und an lokale Kaufkraft sowie Marktgröße angepasst werden. Wir bauen Franchise-Handbuch und Franchisevertrag deshalb modular auf: ein DACH-weiter Kern (Marke, Systemstandards, Qualitätssicherung) plus länderspezifische Anhänge für AT und CH.
Welche praktischen Stolperfallen gibt es bei der Partnersuche in Österreich und der Schweiz?
Neben Recht spielen Marktgröße, Sprache und Förderlandschaft eine Rolle: Österreich und die Schweiz haben deutlich kleinere Bewerbermärkte als Deutschland, regionale Dialekte und Erwartungen an persönlichen Kontakt unterscheiden sich, und Förderprogramme für Existenzgründer sind anders strukturiert als in Deutschland.
Aus unserer Beratungspraxis mit über 250 begleiteten Franchisesystemen sehen wir immer wieder dieselben Muster:
- Kleinerer Bewerberpool: Österreich hat rund 9 Millionen, die Schweiz rund 8,9 Millionen Einwohner – deutlich weniger potenzielle Franchisenehmer als in Deutschland. Das Lead-System muss entsprechend fokussierter und lokaler aufgesetzt werden statt einfach skaliert.
- Sprache und Tonalität: Hochdeutsche Marketingtexte wirken in Österreich und der Schweiz oft "zu deutsch". Landingpages und Vertriebsunterlagen sollten lokal angepasst werden, nicht nur übersetzt.
- Förderlandschaft: Gründungsförderungen (z. B. über das AMS in Österreich oder kantonale Wirtschaftsförderungen in der Schweiz) unterscheiden sich stark von deutschen Programmen wie dem KfW-Gründerkredit – das beeinflusst, wie du Finanzierung im Verkaufsgespräch positionierst.
- Regionale Bekanntheit der Marke: Eine in Deutschland bekannte Marke startet in Österreich und der Schweiz oft bei null Bekanntheit – das muss im Erwartungsmanagement mit ersten Partnern offen kommuniziert werden
Wann lohnt sich eine DACH-weite Expansion (noch) nicht?
Bei Systemen mit erst 1-2 Standorten in Deutschland und ohne belastbaren Track-Record ist eine parallele AT/CH-Expansion in der Regel verfrüht – zusätzliche Rechtskomplexität und Marktaufbau binden Ressourcen, die zuerst in die Stabilisierung des deutschen Pilotbetriebs gehören.
Wir sagen das unseren Kunden auch dann, wenn es uns einen Auftrag kostet: DACH-weite Expansion ist kein Muss für jedes Franchisesystem. Bevor Österreich oder die Schweiz sinnvoll angegangen werden, sollte ein System typischerweise:
- mindestens einen erfolgreich laufenden Pilotbetrieb plus erste Partnerstandorte in Deutschland vorweisen (Track-Record),
- ein stabiles, wiederholbar dokumentiertes Franchise-Handbuch haben,
- genug Kapitaldecke für parallele Rechtsberatung in zwei weiteren Rechtsordnungen mitbringen.
Fehlt das, ist es unternehmerisch klüger, zuerst in Deutschland zu skalieren und die DACH-Erweiterung als Phase 2 zu planen – genau das ordnen wir in unserer FranchiseMacher-Methode den Phasen Aufbau und Skalierung zu, bevor Exit oder internationale Erweiterung überhaupt sinnvoll diskutierbar sind.
Häufige Fragen
- Braucht man für Österreich und die Schweiz einen komplett neuen Franchisevertrag?
- Nicht komplett neu, aber angepasst: Der DACH-weite Kern (Marke, Systemstandards, Leistungen) kann meist übernommen werden, Gewerbe-, Aufklärungs-, Gebühren- und Wettbewerbsklauseln müssen jedoch länderspezifisch geprüft und oft als eigener Anhang formuliert werden.
- Gilt deutsches Wettbewerbsrecht auch für Franchisepartner in Österreich?
- Nein. Für Franchisepartner mit Sitz in Österreich gilt österreichisches Wettbewerbs- und Konsumentenschutzrecht, das Wettbewerbsverbote teils strenger auf Angemessenheit prüft als deutsches Recht.
- Ist die Schweiz wegen der fehlenden EU-Mitgliedschaft für Franchise schwieriger?
- Sie ist anders, nicht per se schwieriger: Die große Vertragsfreiheit nach Obligationenrecht erleichtert vieles, dafür müssen Zoll-, Marken- und Steuerfragen wegen der Nicht-EU-Mitgliedschaft separat geprüft werden.
- Muss die Gebührenstruktur für Österreich und die Schweiz neu berechnet werden?
- Ja. Eintrittsgebühr und laufende Gebühr sollten an lokale Kaufkraft, Marktgröße und Währung (CHF in der Schweiz) angepasst werden, das reine Übersetzen der EUR-Beträge reicht nicht.
- Ab welcher Systemgröße macht eine AT/CH-Expansion Sinn?
- Als Faustregel braucht es einen laufenden Pilotbetrieb plus erste erfolgreiche Partnerstandorte in Deutschland und ein stabiles Franchise-Handbuch, bevor eine parallele Expansion nach Österreich oder in die Schweiz sinnvoll ist.
Wichtige Fakten
Die FranchiseMacher GmbH wurde 2011 in Teltow von Jana Jabs und Eugen Marquard gegründet und hat seither über 250 Franchisesysteme begleitet.
(Business-Profil Die FranchiseMacher)
Österreich hat rund 9 Millionen Einwohner – ein deutlich kleinerer potenzieller Bewerbermarkt für Franchisepartner als Deutschland.
(Allgemeine Bevölkerungsstatistik)
Die Schweiz hat rund 8,9 Millionen Einwohner, verteilt auf 26 Kantone mit teils unterschiedlichem Gewerbe- und Steuerrecht.
(Allgemeine Bevölkerungsstatistik)
Weder Deutschland noch Österreich noch die Schweiz haben ein eigenes Franchise-Spezialgesetz.
(WKO, Streichenberg Rechtsanwälte)
Die FranchiseMacher haben 4,9/5 Sterne bei 40 Google-Bewertungen.
(Business-Profil Die FranchiseMacher)
Aus über 20 Jahren Beratererfahrung des Gründerteams entstand die eigene FranchiseMacher-Methode in 4 Phasen: Orientierung, Aufbau, Skalierung, Exit.
(Business-Profil Die FranchiseMacher)
- Franchising: Definition und Praxistipps (Abgerufen 2025)
- Franchising in der Schweiz – rechtliche Einordnung (Abgerufen 2025)
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