Was beinhaltet der europäische Verhaltenskodex für Franchising?

Dieser Ehrenkodex behandelt im Wesentlichen die „partnerschaftlichen Spielregeln“ zwischen Franchisegeber und Franchisepartner. Er bildet eine verpflichtende Grundlage für alle diejenigen Franchisegeber, die einem der europäischen Franchiseverbände angeschlossen sind.

Der neue Europäische Verhaltenskodex für Franchising wurde am 1. Januar 1992 mit den ergänzenden Bestimmungen als Ehrenkodex für die Mitglieder des Deutschen Franchiseverbands e.V. (DFV) in Kraft gesetzt. Alle nationalen Franchiseverbände in Europa haben sich dem Europäischen Verhaltenskodex für Franchising verpflichtet. Die Ergänzungen, die sich jeweils nach dem Land und seiner spezifischen Rechtslage richten, sind dabei für die jeweiligen Ehrenkodex kennzeichnend. Ausschließlich Mitglieder und Anwärter des DFV dürfen diesen Ehrenkodex verwenden und sich auf ihn beziehen, der Verband wird aber stets bestrebt sein, auch die nicht unter seinem Dach organisierten Franchisegeber anzuhalten, die Bestimmungen aktiv umzusetzen.

Die wichtigsten Bestimmungen des Ehrenkodexes kurz dargestellt:

  1. Das vom Franchisegeber nachzuweisende Erfahrungswissen muss sich vor Vertragsabschluss mit dem ersten Franchisepartner in wenigstens einem Pilotprojekt manifestiert haben.
  2. Der Franchisegeber ist zur Anfangsschulung eines jeden Franchisepartners verpflichtet, um den erfolgreichen Markteinstieg des Franchisepartners zu sichern.
  3. Der Franchisegeber muss dem Franchisepartner vor Vertragsunterzeichnung ein Exemplar des Ehrenkodexes aushändigen. Der Ehrenkodex benennt die wesentlichen Vorschriften fairer Verhaltensweisen für die Franchisewirtschaft.
  4. Der Franchisegeber muss dem zukünftigen Franchisepartner innerhalb einer angemessenen Frist vor Vertragsunterzeichnung „alle für das Franchiseverhältnis wichtigen Informationen und Unterlagen“ schriftlich übergeben haben. Dies bedeutet zum Schutz des Franchisegebers aber nicht, dass vor Vertragsunterzeichnung eine komplette Know-how-Übertragung vorgesehen ist.
  5. Im Zweifelsfall sollten Franchisegeber Vorverträge abschließen, um ihr Know-how zu schützen. Für einen Vorvertrag kann der Franchisegeber Gebühren verlangen, die dann später bei Abschluss des Franchisevertrags angerechnet werden.
  6. Der Franchisepartner erhält vom Franchisegeber vor Abschluss des Vorvertrages eine schriftliche Mitteilung über den Zweck des Vorvertrags und über die Entgeltregelung.
  7. Der Europäische Verhaltenskodex zwingt den Franchisegeber, dem Franchisepartner den Franchisevertrag unmittelbar nach Unterzeichnung durch beide Parteien auszuhändigen.

(Quelle: Existenzgründung mit System – Ein Leitfaden des Deutschen Franchiseverbandes e.V.)