Die Europäische Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EU Nr. 330/2010)

Ein Franchisegeber will mit einem gut geführten Handbuch sicherstellen, dass seine Standards und Richtlinien genau so wie in seinem Pilotbetrieb multipliziert werden. Damit baut er Bekanntheit auf und stärkt seine Marke. Aber es gibt auch rechtliche Rahmenbedingungen die ihn dazu verpflichten sein Know-How seinen Franchisepartnern zur Verfügung zu stellen. Zur Bereitstellung und Vermittlung seine Know-Hows ist er laut Europäischer Gruppenfreistellungsverordnung verpflichtet.

Lizenzverträge (und damit auch Franchiseverträge) über gewerbliche Schutzrechte können gegen das Kartellrecht verstoßen und verboten werden, sobald sie den Wettbewerb einschränken. Das gilt für Vereinbarungen, in denen der Lizenznehmer Verpflichtungen übernimmt, die den Wettbewerb beschränken, beispielsweise Preisbindungen, territoriale Beschränkungen, Wettbewerbsverbote oder Bezugsbindungen.

Wie der Name schon sagt, stellt die Verordnung bestimmte Gruppen von diesen Vereinbarungen frei. Sie konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen wird. Also einfach gesagt – Franchisesysteme arbeiten vertikal aufeinander abgestimmt und unterliegen damit „eigentlich“ dem Kartellverbot. Durch die Freistellungsverordnung dürfen sich Franchisegeber und -nehmer innerhalb eines Systems aufeinander abstimmen. Ein Franchisesystem als Know-How-Lizenzvereinbarung ist vom Kartellverbot dann freigestellt und kann auch nicht mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn der Know-How-Geber (Franchisegeber) sein Know-How dokumentiert und allen seinen Lizenzpartnern zur Verfügung stellt.

In welcher Form er sein Know-How zur Verfügung stellt ist hier nicht geregelt. Das kann in Form eines ausgedruckten Buches, eines Online-Handbuchs oder eines Dropbox-Zugangs geschehen. Wie auch immer, es muss vollständig und verständlich sein.

Ergänzend sei erwähnt, dass es trotzdem Kernbeschränkungen gibt, die nicht freigestellt sind. So ist es nach wie vor nicht erlaubt innerhalb eines Franchisesystems Preisbindungen festzulegen. Für einen Whopper zahlt man auch überall einen anderen Preis, wenn auch nur mit minimalen Preisunterschieden. Das reguliert der Markt. Ebenfalls nicht beschränkt werden dürfen Mengenbezüge von Ware sowie die Aufteilung von Märkten und Kunden (Gebietsschutz der Kundenakquise begrenzt).

Überschreitet ein Franchisesystem einen bestimmten Marktanteil (i.d.R. 30%), kann es sein, dass es aus der Gruppenfreistellung „herausfällt“ und dem Kartellverbot unterliegt. Gruppenfreistellungsverordnungen sind Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts.